Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M – V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M – V S. 777) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M - V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M – V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 29. September 2022 folgende Kurabgabesatzung erlassen:
(1) 1Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist staatlich anerkannter Kurort im Sinne des Kurortegesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern. 2Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn erhebt zur teilweisen Deckung ihrer besonderen Kosten
eine Kurabgabe.
(2) 1Die Kurabgabe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Kur- und Erholungseinrichtungen (einschließlich des Strandes) gegeben ist. 2Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang diese Einrichtungen genutzt werden.
(3) 1Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen auf Grundlage gesonderter Vorschriften bleibt unberührt. 2Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.
(4) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gebiet der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.
(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereit gestellten öffentlichen Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.
(2) Tagesgäste, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort zu übernachten, unterliegen ebenfalls der Kurabgabepflicht, soweit sie die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen tatsächlich nutzen oder an Veranstaltungen teilnehmen.
(3) Unerheblich ist, ob der Aufenthalt in einem Hotel, einer Pension, einer Ferienwohnung, einem Ferienhaus, oder Privatunterkunft, einem Wohnwagen oder Wohnmobil, einem Boot im Hafen oder anderen Wasserfahrzeug, einem Zelt oder einer vergleichbaren Unterkunftsmöglichkeit genommen wird.
(4) 1Kurabgabepflichtig sind auch Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit und deren Familienangehörige, wenn und soweit sie die Wohngelegenheit überwiegend zu Erholungszwecken nutzen. 2Eine Kurabgabepflicht besteht nicht, wenn die vorgenannten Personen nachweisen können, dass sie ihre Wohngelegenheit zu keinem Zeitpunkt im Jahr zu Erholungszwecken selbst nutzen. 3Der Nachweis ist jeweils bis zum 31.10. eines Jahres unaufgefordert gegenüber der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn zu erbringen. 4Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Inhabers (Eigentümers oder Besitzers) der Wohngelegenheit. 5Wohngelegenheiten im Sinne dieser Regelung sind Wohnhäuser, Ferienwohnungen, Appartments, Sommerhäuser, Wochenendhäuser, aber auch Wohnlauben gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz, bei denen die dauernde Nutzung möglich ist.
(5) 1Kurabgabepflichtig sind auch Eigentümer und Besitzer von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Booten sowie deren Familienangehörige, unabhängig davon, wie lange sie sich im Erhebungsgebiet aufhalten, wenn die Wohnwagen, Wohnmobile oder Boote länger als 30 Tage ohne Unterbrechung im Erhebungsgebiet verbleiben (Dauercamper / Dauerlieger). 2Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Folgende Personen gelten nicht als ortsfremd und unterliegen damit nicht der Kurabgabepflicht:
(1) 1Von der Kurabgabe sind befreit:
2Die Umstände, die zu einer Befreiung von der Kurabgabepflicht führen, sind auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) 1Im Einzelfall kann die Kurabgabe auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Abgabepflichtigen eine besondere soziale oder unbillige Härte bedeuten würde.
Die Kurabgabe wird ganzjährig erhoben.
(1) 1Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der Kurabgabepflichtige (ortsfremde Person) im Erhebungsgebiet aufhält:
2Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.09., die Nebensaison den Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.04. eines jeden Jahres. 3Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. 4Bemessungsgrundlage für den An- und Abreisetag ist der Tagessatz des Anreisetages.
(2) 1Kurabgabepflichtige können an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe entrichten, die zur ganzjährigen Benutzung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. 2Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgabe werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet.
(3) 1Kurabgabepflichtige, die dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 1 und des § 2 Abs. 5 Satz 1 dieser Satzung unterfallen, haben unabhängig von der tatsächlichen Dauer ihres Aufenthalts im Erhebungsgebiet eine Jahreskurabgabe zu entrichten.
(4) 1Die Jahreskurabgabe beträgt EUR 69,00 für jedes Kalenderjahr, in dem die Kurabgabepflicht besteht. 2Der Berechnung der Jahreskurabgabe liegen 30 Aufenthaltstage (jeweils 15 Tage Haupt- und Nebensaison) zu Grunde.
(5) In der Kurabgabe ist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer enthalten.
(1) 1Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. 2Die Kurabgabe wird mit dem Ausfüllen des Meldescheines am Tag der Ankunft fällig.
(2) 1Die Kurabgabe ist eine Bringschuld und beim Erwerb der Kurkarte/Gästekarte (Küstenkarte) durch Übernachtungsgäste am Tag der Ankunft beim Quartiergeber zu entrichten. 2Die Quartiergeber haben ihre Bringschuld gegenüber der Stadt Ostseebad Kühlungsborn wahrzunehmen.
(3) Tagesgäste haben bei Ankunft im Erhebungsgebiet ihre Kurabgabe durch Lösen einer Tagesgästekarte an einer von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beauftragten Stelle bzw. den aufgestellten Kurabgabeautomaten unverzüglich zu entrichten.
(4) 1Die Kurabgabepflicht zur Jahreskurabgabe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieser Satzung entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Kurabgabepflicht besteht. 2Bei der Begründung der Kurabgabepflicht erst im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabeschuld mit der Begründung der Kurabgabepflicht. 3Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der mit einem Heranziehungsbescheid über andere Angaben verbunden werden kann. 4Die Kurabgabe ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
(5) 1Als Nachweis für die Entrichtung der Kurabgabe wird eine analoge oder digitale Kur-/Gästekarte bzw. Jahreskurkarte ausgegeben. 2Kurkarten sind nicht übertragbar und können bei missbräulicher Benutzung eingezogen werden. 3Die Kurkarte berechtigt zur Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. 4Die Kur-/Gästekarte ist beim Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch den Kurabgabepflichtigen stets bei sich zu führen. 5Für verloren gegangene Kur-/Gästekarten (mit Ausnahme von Tagesgästekarten), deren Meldeschein vorliegt, werden ausschließlich von der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn - gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der jeweils aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn je Kur-/ Gästekarte – entsprechende Ersatzdokumente ausgestellt. 6Kurabgabepflichtige, die bei der Benutzung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen im Erhebungsgebiet von den Kontrolleurinnen oder Kontrolleuren der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn ohne gültige Tagesgästekarte (Tageskurkarte) angetroffen werden, zahlen neben der nachzuentrichtenden Kurabgabe eine Verwaltungsgebühr gemäß der jeweils aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.
(1) 1Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthalts wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag bei der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn erstattet. 2Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurabgabepflichtigen bzw. Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte nebst Bestätigung des Quartiergebers über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepflichtigen.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.
(3) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch.
Inhaber eigener Wohngelegenheiten im Sinne des § 2 Absätze 4 und 5, die ihre Wohngelegenheiten weiteren Verwandten, Bekannten und oder Dritten zur Verfügung stellen, sind Quartiergeber im Sinne des § 9 dieser Satzung.
(1) 1Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist Quartiergeber. 2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Caravans, Wohnmobilen und ähnliche Unterkunftsmöglichkeiten oder Bootsliegeplätze überlässt sowie für die Leiter von Heimen (z.B. Jugendherbergen, Gästehäusern, Kurkliniken) und dergleichen.
(2) 1Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gibt (nicht bei Tagesgästekarten) besondere Meldescheinvordrucke heraus. 2Die Meldescheine müssen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 Landesmeldegesetz M - V (LMG M - V) folgende Angaben enthalten:
3Der Quartiergeber ist verpflichtet, die besonderen Meldescheinvordrucke zu nutzen. Alternativ kann der Quartiergeber nach voriger Anmeldung, anstelle der besonderen Vordrucke eine von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) autorisiertes elektronisches Meldesystem verwenden. 4Der Quartiergeber erhält von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) die individuellen Zugangsdaten sowie die entsprechenden Formblätter zur Nutzung des elektronischen Meldesystems.
(3) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet,
(4) Reiseunternehmer werden den Quartiergebern gleichgestellt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reissteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.
(5) Die Quartiergeber sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) Befreiungen oder Ermäßigungen von der Kurabgabe oder Vergünstigungen im Sinne dieser Satzung zu gewähren.
(6) Der Quartiergeber erhält auf Anfrage von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) kombinierte Meldescheine/Kurkarten- / Gästekartenvordrucke, deren Empfang er mit der Unterschrift bestätigt. Die genutzten ersten Seiten des Formulars sind vom Quartiergeber bis zum 5. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zurückzugeben.
(7) Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so hat der Quartiergeber bzw. der mit der Einziehung Verpflichtete dies unverzüglich der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Kurabgabestelle) mitzuteilen. Dabei sind Name und Anschrift des Kurabgabepflichtigen anzugeben.
(8) Die kurabgabepflichtigen Personen und der Quartiergeber haften gesamtschuldnerisch für die Kurabgabenschuld. Der Quartiergeber haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
(1) 1Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist befugt, auf der Grundlage von
ein Verzeichnis mit den für die Abgabeerhebung im Sinne dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und zu verarbeiten. 2Die Gästedaten werden bei der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn elektronisch gespeichert.
(2) 1Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung ist die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn befugt, zur Durchführung der Erhebung der Kurabgabe personenbezogenen Daten aus folgenden Unterlagen zu verwenden, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
2Die Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist darüber hinaus zur Erhebung personen- und grundstücksbezogener Daten nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes M-V und der DSGVO beim Finanzamt Rostock, beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Rostock, beim Katasteramt des Landkreises Rostock sowie bei den Ämtern der Stadtverwaltung Ostseebad Kühlungsborn befugt. 3Die Kurabgabestelle darf sich diese Daten von den entsprechenden Stellen übermitteln lassen. 4Die Daten dürfen von der Kurabgabestelle der Stadt Ostseebad Kühlungsborn nur zur betriebsinternen Abgabenüberwachung und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung genutzt werden und sind nach Ablauf von 15 Monaten zu löschen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG M - V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Bürgermeister der Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe vom 13. Februar 2007 in der 1. Änderungsfassung vom 17. Dezember 2007 außer Kraft.
Ostseebad Kühlungsborn, 09. November 2022
Rüdiger Kozian
Verfahrensvermerk:
Soweit bei Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße gemäß § 5 Abs. 5 KV M - V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.