Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni.2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 23.Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194, 364) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertreterversammlung vom 14.12.2006 folgende Fremdenverkehrsabgabesatzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung
- Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist als Seebad anerkannt.
- Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung sowie ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneue-rung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Fremdenverkehrsabgabe als Gegenleistung für besondere Vorteile aus der Fremdenverkehrsförderung nach Maßgabe dieser Satzung.
- Durch die Fremdenverkehrsabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung zu 70 v.H. gedeckt werden. Die Stadt trägt 30 %.
§ 2 Abgabepflicht
- Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen und alle selbständig tätigen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr in der Stadt Vorteile geboten werden. Die Abgabepflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Personenvereinigungen, die, ohne ihren Wohn- oder Betriebssitz im Erbebungsgebiet zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.
- Die Abgabepflichtigen im Sinne des Abs. 1 sind in der Anlage, die Bestandteil dieser Sat-zung ist, aufgeführt.
- Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Abgabenbefreiung
Von der Abgabe sind befreit die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, es sei denn, sie stehen mit privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb.
§ 4 Abgabenmaßstab
- Die Abgabe bemisst sich nach den geldwerten Vorteilen, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.
- Der Vorteil richtet sich nach den Einnahmen nach Abzug der Umsatzsteuer. Maßgebend sind die Einnahmen des Jahres, das dem Erhebungszeitraum vorangegangen ist.
- Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, sind abweichend von Abs. 2 im Jahr der Tätigkeitsaufnahme die Einnahmen des jeweiligen Erhebungszeitraumes maßgebend. Endet eine abgabepflichtige Tätigkeit, die über den Ablauf des Vorjahres hinaus fortgesetzt wird, im laufenden Kalenderjahr, wird für jeden vollen Kalendermonat, für den die Voraussetzungen der Abgabepflicht entfallen sind, ein Zwölftel der Fremdenverkehrsabgabe erstattet. Als Beendigung einer abgabepflichtigen Tätigkeit ist diese nicht anzusehen, wenn sie nur saisonal ausgeübt wird.
§ 5 Messbetrag
- Der fremdenverkehrsbezogene Vorteil (§ 4 Abs. 1) wird in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Einnahmen nach Abzug der Umsatzsteuer mit dem Mindestgewinnsatz/Reingewinnsatz (Abs. 3) und dem Vorteilssatz (Abs. 2) multipliziert werden. Maßgeblich für die Ermittlung der jährlichen umsatzsteuerbereinigten Einnahmen des Vorjahres.
- Der Vorteilssatz bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der umsatzsteuerbereinigten Einnahmen. Er wird für die einzelnen Unternehmensarten in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgesetzt.
- Der Mindestgewinnsatz ist auf Grundlage der Reingewinnsätze der Richtsatzsammlung für Gewerbebetriebe des Bundesministeriums für Finanzen für das dem Erhebungszeitraum voran-gegangene Jahr festgelegt, wobei von dem niedrigsten Reingewinnsatz ausgegangen wird. Ist in der Anlage für die betreffende Betriebs- oder Gewerbeart ein Richtsatz nicht angegeben, so ist er in der Richtsatzsammlung nicht aufgeführt und anhand der Angaben des Abgabepflichtigen aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Betriebsgewinn der letzten fünf Jahre zu ermitteln (EM). In den übrigen Fällen ist der durchschnittliche Gewinnanteil nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Ist dies nicht möglich, ist der Mindestgewinnsatz von der Stadt unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmens zu schätzen. Der Mindestgewinnsatz für die in Spalte 2 der Anlage 1 genannten Personen und Personenvereinigungen ist in Spalte 3 der Anlage bestimmt.
§ 6 Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt 6,5 v. H. des Messbetrages (§ 5). Sie wird nicht erhoben, wenn sie weniger als 10,- € beträgt.
§ 7 Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Falle einer nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3) wird die Abgabe jeweils für den Zeitraum dieser Tätigkeit erhoben.
§ 8 Entstehen der Abgabepflicht
Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Erhebungszeitraumes. Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, entsteht die Abgabepflicht erst mit Beginn dieser Tätigkeit.
§ 9 Melde- und Auskunftspflichten
- Die Abgabepflichtigen sowie ihre Vertreter (§§ 34, 35 der Abgabenordnung) haben der Stadt die Aufnahme und die Beendigung der abgabepflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats von sich aus und auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen (Abgabeerklärung).
- Wird den Melde- oder Auskunftspflichten ganz oder teilweise zuwidergehandelt oder besteht der Verdacht, dass Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Stadt die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Abgabenberechnung schätzen. Es gilt § 5 Abs. 3 Satz 3.
§ 10 Datenverarbeitung
- Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen, eigener Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
- Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die bei der Stadt zur Kurabgabenerhebung sowie beim Ordnungsamt zur Gewerbeanmeldung vorhanden sind, durch die Stadt zulässig. Die Stadt kann sich den Umsatz vom jeweils zuständigen Finanzamt gemäß § 31 AO mitteilen lassen. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 11 Fälligkeit
Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides zur Zahlung fällig.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung der Stadt die Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit nicht angezeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes M-V.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Abs. 3 KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.11.2002 über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe außer Kraft.
ausgefertigt,
Ostseebad Kühlungsborn, 18.12.2006
gez. Rainer Karl Siegel Bürgermeister